Innovative Versicherungslösungen mit hanseatischer Tradition
Detaillierte Einblicke unserer Spezialisten in versicherungsrechtliche Fragen unserer Zielgruppen.
Behördlichen und gesetzliche Sicherheitsvorschriften
Versicherungsnehmer haben die mit dem Versicherer vereinbarten Sicherheitsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten. Die genannten vertraglich vereinbarten sowie die aufgeführten besonderen Sicherheitsvorschriften sollen dem Risiko vorbeugen, dass versicherte Gefahren überhaupt eintreten bzw. deren Auswirkungen mindern. Beachten Sie als Versicherungsnehmer diese Sicherheitsvorschrift nicht, so kann der Versicherer unter den in den Bedingungen beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei werden.
Steuerberater Risikoausschluss Wissentliche Pflichtverletzung
Einer der weniger bekannten aber wohl gefährlichsten Ausschluss enthält § 4 Nr. 5 AVB. Danach besteht kein Versicherungsschutz bei sog wissentlicher Pflichtverletzung. Viele Steuerberater gehen irrtümlich davon aus, ihr Versicherungsschutz gehe erst bei Vorsatz verloren. Die wenigsten Steuerberater kennen den Ausschluss wegen „wissentlicher Pflichtverletzung“ und machen sich klar, dass wissentliche Pflichtverletzung erheblich weniger ist als bedingter Vorsatz (der nach § 103 VVG den Versicherungsschutz ohnehin ausschließen würde).
Haftungsrisiko Arbeitsunfall
Ist der Arbeitsunfall eingetreten, sind Geschäftsführung und leitende Angestellte immer häufiger Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern (z.B. Berufsgenossenschaft, Krankenversicherung, Deutsche Rentenversicherung) ausgesetzt. Die Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern führen gerade im Bauhandwerk zu den teuersten Personenschäden überhaupt. Regressschäden bewegen sich durchschnittlich in Schadenhöhen von 150.000-900.000 EUR.
Apotheker & Arzthaftungsgrundsätze
Gibt ein Apotheker in grob fehlerhafter Weise ein falsches Medikament an einen Patienten aus und bleibt unaufklärbar, ob ein gesundheitlicher Schaden des Patienten auf diesen Fehler zurückzuführen ist, muss der Apotheker – entsprechend den Arzthaftungsgrundsätzen – beweisen, dass der Schaden nicht auf der Fehlmedikation beruht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln am 07.08.2013 entschieden.
Steuerberater
nicht berufstypische Tätigkeiten

Die wenigsten Steuerberater interessieren sich für das Bedingungswerk ihrer Berufs-Haftpflichtversicherung. Das ist kein Zufall. Traditionell ist die Sorgfalt von Freiberuflern in eigenen Angelegenheiten begrenzt und man kümmert sich lieber um die Mandanten als die Versicherung. Auch ist der Irrglaube verbreitet, die Berufs-Haftpflichtversicherung sei ein „Rundum-Sorglos-Paket“. Tatsächlich lauern in den Versicherungsbedingungen jedoch gravierende Risikoausschlüsse und leistungsgefährdende Obliegenheiten.
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